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   OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13   

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https://dejure.org/2014,3470
OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13 (https://dejure.org/2014,3470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.03.2014 - 12 LA 45/13 (https://dejure.org/2014,3470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. März 2014 - 12 LA 45/13 (https://dejure.org/2014,3470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO; § 1 BImSchG; § 5 BImSchG; § 15 BImSchG; § 16 BImSchG; § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 BImSchG; § 18 Abs. 2 BImSchG; § 18 Abs. 3 BImSchG; § 13b TierSchNutztV
    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Verlängerung der Frist bzgl. Erlöschens einer immissionsrechtlichen Genehmigung für eine Legehennen-Haltungsanlage nach Ablauf der Frist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Verlängerung der Frist bzgl. Erlöschens einer immissionsrechtlichen Genehmigung für eine Legehennen-Haltungsanlage nach Ablauf der Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Verlängerung der Frist bzgl. Erlöschens einer immissionsrechtlichen Genehmigung für eine Legehennen-Haltungsanlage nach Ablauf der Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10

    Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13
    Soweit die Klägerin meine, für die Beurteilung der Frage, ob durch die Verlängerung der Genehmigung der Zweck des Gesetzes gefährdet würde, sei auf die Anlage abzustellen, für die sie am 16. Juni 2010 eine - inzwischen versagte - Genehmigung beantragt habe und hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (- 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120) verweise, fehlinterpretiere sie diese Entscheidung.

    Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall - neben dem gesetzlich geregelten Rechtsverlust liegende - unbillig erscheinende Folgen der Erlöschensregelung zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, juris Rdn. 11), auszulegen.

    Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG, zu verhindern, dass eine stillgelegte Anlage zu einem Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen wird, in dem sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben (BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, juris Rdn. 17).

    Dabei ist nicht auf den stillgelegten, sondern auf den für die Zukunft geplanten Betrieb abzustellen, also etwa eine geplante Umnutzung in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, juris Rdn. 17).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13
    Die Anhängigkeit des dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 (- 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293) zugrunde liegenden Normenkontrollverfahrens sei bekannt und für die Rechtsunsicherheit ursächlich gewesen.

    Der von der Klägerin bemühte Umstand, dass seit 2007 ein erneuter Normenkontrollantrag gegen § 13b (Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung) und § 33 Abs. 3, 4 a.F. (Übergangsregelungen für vor dem 13.3.2002 genehmigte oder in Benutzung genommene Haltungseinrichtungen) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (BVerfG, - 2 BvF 1/07 -) anhängig war, also die Modalitäten der Kleingruppenhaltung nach § 13b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Überprüfung standen, mochte zwar die Annahme einer Unzumutbarkeit der Kleingruppenhaltung rechtfertigen, ließ aber nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es hätten Rechtsunsicherheiten bestanden, die allgemein einer fristgerechten Wiederaufnahme der Hennenhaltung im Wege gestanden hätten.

    Soweit dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, die Rechtsunsicherheit sei durch die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens (BVerfG, - 2 BvF 1/07 -) entstanden und durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im genannten Verfahren vom 12. Oktober 2010 entfallen, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen.

  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04

    Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe nicht in Einklang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. August 2005 (- 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156).

    Danach konnte ein diesbezüglicher Fristverlängerungsantrag nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25.8.2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156, juris Rdn. 15; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band I, § 18 BImSchG Rdn. 29; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 18 BImSchG Rdn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 12 LB 213/07

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Verlängerung der Geltungsdauer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13
    Es kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten?) behördlichen Entscheidung oder - wenn sich, wie hier, ein Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Verlängerung der Geltungsdauer anschließt - auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. zur Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids Urt. d. Sen. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 -, OVGE MüLü 53, 409, juris Rdn. 36 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.722

    Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage; Verlängerung der Erlöschensfrist;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Betrieb innerhalb der Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war (Bay. VGH, Urt. v. 29.5.2009 - 22 B 08.722 -, ZUR 2009, 499, juris Rdn. 26; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band I, § 18 BImSchG Rdn. 30; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 18 BImSchG Rdn. 36; Laubinger, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Band I, § 18 Rdn. 18).
  • BVerwG, 18.07.1985 - 5 B 131.84

    Rechtsberatung - Erlaubnis - Widerruf - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13
    Anzunehmen ist, dass für einen endgültig eingestellten Betrieb ein Anspruch auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht besteht (Bay. VGH, Urt. v. 22.2.1985 - 22 B 82 A.2730 -, GewArch 1986, 38).
  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21

    Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG liegt vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer die Errichtung oder der Betrieb der Anlage innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.7.2015, Az. 4 A 13/14, Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.3.2014, Az. 12 LA 45/13, Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 29.5.2009, Az. 22 B 08.722, Rn. 26; jeweils juris).

    Maßgeblich sind insoweit Zumutbarkeitserwägungen; es sollen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unbillig erscheinende Folgen der Erlöschensregelung verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, Az. 7 C 2.10, Rn. 11, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.7.2015 a. a. O., Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.3.2014, a. a. O., Rn. 13) Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der potentielle Anlagenbetreiber rechtlich oder tatsächlich gehindert war, die Errichtung oder den Betrieb der Anlage zu beginnen oder fortzuführen.

    Die Behörde muss aber Anhaltspunkten für ein erkennbares Unterschreiten des bei einer Neugenehmigung gebotenen Standards an Gefahrenabwehr und Vorsorge nachgehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a. a. O., Rn. 17; Saarländisches OVG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 2 A 450/13, Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.3.2014, Az. 12 LA 45/13, Rn. 17; jeweils juris; Appel, a. a. O., § 18 Rn. 22).

  • OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13

    Verlängerung immissionsschutzrechtlicher Betriebserlaubnis für Schießsportanlage

    Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Zweckgefährdung" in dem § 18 Abs. 3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 - 12 LA 45/13 -, juris) Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht, dass der Beklagte insoweit nur zu einer "kursorischen" Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet war.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme) Dabei geht es nur darum, sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - 11 B 1.21

    Errichtung und Betrieb der Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow weiter nicht

    Dementsprechend liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Betreiber die Einhaltung der Frist nicht oder nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Nachteile möglich wäre (so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 A 13/14 - juris, Rn. 9; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. März 2014 - 12 LA 45/13 - juris, Rn. 13; VGH Bayern, Urteil vom 29. Mai 2009 - 22 B 08.722 - juris, Rn. 26 m.w.N.).
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